Berlin (energate) – Aufgrund der angestrebten Klimaneutralität 2045 sind große Veränderungen in der Gaswirtschaft zu erwarten. Doch der Rechtsrahmen bildet das bislang nur unzureichend ab. Nun gibt es einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Gas- und H2-Richtlinie ins EnWG, der dem Rechnung tragen soll. Der Kabinettsbeschluss soll noch in 2025 kommen, das Gesetz im ersten Halbjahr 2026 in Kraft treten. Doch was genau plant der Gesetzgeber für die Zukunft der Gasnetze?
Ein Gastbeitrag von Olaf Däuper, Partner Becker Büttner Held
Die Botschaft der anstehenden Transformation der Erdgasnetze ist spätestens im März 2024 mit dem „Green Paper“ des Bundeswirtschaftsministeriums angekommen. Darin wurden drei Entwicklungspfade unterschieden: die Stilllegung der Gasnetze, der Weiterbetrieb mit methanreichen „grünen“ Gasen und die Entwicklung zu einem H2-Netz. Auf dieser grundsätzlichen Unterscheidung baut auch der Entwurf des Gas-EnWG auf.
Bis zum 4. August 2026 ist die EU-Gas- und H2-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gibt das Bundeswirtschaftsministerium den Gasverteilnetzbetreibern nun Instrumente an die Hand, die ihre Handlungsspielräume deutlich erweitern. Grundlage – und damit zentrales Steuerungsinstrument der Transformation – soll ein verpflichtend zu erstellender Verteilernetzentwicklungsplan (VNEP) werden.
Welche Inhalte hat ein VNEP?
Der VNEP wird in der Regel eine Art kombinierten Transformationsplan darstellen: Er soll einerseits für Teile des Netzes ein H2-Entwicklungsplan, andererseits ein Stilllegungsplan für den Rest sein. Der VNEP muss aufgestellt werden, sobald eine Investitionsentscheidung für ein H2-Netz getroffen wird – oder wenn der Gasverteilnetzbetreiber eine deutliche Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre erwartet, so dass zumindest Teile des Netzes auf H2 umgestellt oder stillgelegt werden. Der Wortlaut legt nahe, dass der Netzbetreiber eine Prognose vornimmt und insofern über einen gewissen Spielraum verfügt.
Welchen Anforderungen unterliegt ein VNEP?
Der VNEP unterliegt zahlreichen formellen und materiellen Anforderungen. Unter anderem wird der alle vier Jahre zu aktualisierende Plan in einem rechtsförmlichen Verfahren konsultiert. In ihn fließen weitere Planwerke wie kommunale Wärmepläne, „Trafopläne“ nach BEW oder der NEP der Fernleitungsebene ein. Jeder VNEP muss unabhängig von der Anzahl der Netzkunden – also ohne De-minimis-Ausnahmen – behördlich bestätigt, sprich genehmigt werden. Das schafft Rechtssicherheit gegenüber den Netzkunden. Erst ab 200.000 Gas- und H2-Kunden ist die Bundesnetzagentur zuständig, ansonsten die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Welche konkreten Vorteile bringt ein VNEP mit sich?
Der VNEP eröffnet dem Gasverteilnetzbetreiber verschiedene Optionen. Erstens: Wenn eine Umstellung oder Stilllegung im VNEP vorgesehen ist, können Netzbetreiber neue Gasanschlüsse verweigern oder Anschlusstrennungen auch gegen den Willen der Kunden durchsetzen. Zum Schutz der Verbraucher sieht der Gesetzentwurf aber eine Vorlauffrist von zehn Jahren vor, die mit Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Eine Trennung ist auch dann nicht zulässig, falls dem Kunden zum Zeitpunkt der Trennung keine Wärmealternative zur Verfügung steht.
Zweitens: Wenn Leitungen oder Hausanschlüsse infolge des VNEP stillgelegt werden, haben Grundstückseigentümer deren Verbleib im Grundsatz unentgeltlich zu dulden. Ein kostenträchtiger Rückbau soll so vermieden werden. Insgesamt wird die Transformation also deutlich erleichtert: Ohne einen VNEP gibt es keine Trennung des Gasnetzanschlusses gegen den Willen der Nutzer und auch keine Duldungspflicht der Grundstückseigentümer. Wer ab Mitte der 2030er Jahre alle Optionen in eigenen Händen halten will, muss sich angesichts des Vorlaufs von zehn Jahren dringend und unmittelbar nach Inkrafttreten des Gas-EnWG um die Erstellung eines VNEP kümmern.
Was ist die Empfehlung für GasVNB?
Alle Gasverteilnetzbetreiber werden sich kurzfristig mit dem neuen EnWG auseinandersetzen müssen. Besonders die Versorger, die Wärmenetze planen und „alte“ Gaskunden an ihr neues Wärmenetz anschließen wollen, bekommen durch den VNEP ein wirkungsvolles Instrument an die Hand. Aber auch die Netzbetreiber, die die erleichterten Abschreibungsmöglichkeiten nach der Festlegung KANU 2.0 nutzen, oder Rückstellungen für zu erwartende Stilllegungen von Gasleitungen bilden, erwarten offensichtlich einen Rückgang ihres Gasabsatzes und müssen sich mit dem VNEP intensiv beschäftigen.


