Berlin (energate) – Erst im November gestand der Bundestag mit Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Energiespeichern eine weitgehende Privilegierung zu. Nun schränkt ein Änderungsantrag aus dem Energieausschuss zum sogenannten Geothermiebeschleunigungsgesetz dies wieder ein. Dem Antrag zufolge, der energate vorliegt, soll der Paragraf 35 im Baugesetzbuch geändert werden. Nach diesem sollen Batteriespeicher mit einer Kapazität ab 1 MWh sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gelten und grundsätzlich erlaubt werden.
Nun muss das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen, heißt es im Änderungsantrag. „Es wird davon ausgegangen, dass Batteriespeicher, die vorhandene Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen ergänzen, grundsätzlich system- und netzdienlich sind“, so die Begründung.
Ziel ist Schutz des Außenbereichs
Welche Flächen in Betracht kommen, hängt im Einzelfall auch von den Flächenverfügbarkeiten ab. Sind zum Beispiel in der unmittelbaren Nachbarschaft der Erneuerbarenanlage keine Flächen für den Speicher vorhanden oder eignen diese sich nicht für Batteriespeicher, kann auch die erste geeignete, aber etwas weiter entfernte Fläche räumlich noch in Frage kommen. Funktional muss der Batteriespeicher die Erneuerbarenanlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.
Für Speicher, auf die dieses nicht zutrifft, gibt es eine Alternative. Wollen sie privilegiert werden, müssen sie in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu einer Umspannanlage oder zu einem Kraftwerk mit einer Nennleistung ab 50 MW stehen. Weitere Voraussetzung für die Privilegierung: Die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 MW. Auch darf die durch die Speicheranlage insgesamt in Anspruch genommene Fläche 0,5 Prozent der Gemeindefläche nicht überschreiten und höchstens 50.000 Quadratmeter betragen.
Der wünschenswerte schnelle Ausbau von Speicherinfrastruktur solle durch Vereinfachungen im Planungsrecht unterstützt werden, die dem überragenden öffentlichen Interesse Rechnung tragen, heißt es in der Begründung zum Änderungsantrag. Dies soll aber gleichzeitig in einen angemessenen Ausgleich mit dem allgemeinen Ziel des Schutzes des Außenbereichs sowie der kommunalen Planungshoheit gebracht werden.
Änderungen kommen nicht gut an
Beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) kommen die neuen Änderungen nicht gut an. „Wir halten die mit der abgeschlossenen EnWG-Novelle beschlossene Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich für sinnvoll und praxisgerecht, vor allem, weil sie sehr klar formuliert sind und Rechtssicherheit schaffen“, sagte BSW-Chef Carsten Körnig gegenüber energate. Die jetzt geplanten Änderungen würden für die Anwendungspraxis neue Fragen aufwerfen und den Anwendungsbereich unnötig eng einschränken.
Ein Sprecher des Übertragungsnetzbetreibers 50 Hertz hält die räumliche Einschränkung der Privilegierung mit Blick auf dringend benötigte neue Netzanschlusskapazitäten sogar für kontraproduktiv: „Die betroffenen Flächen werden benötigt, um für den Netzanschluss beispielsweise von Batteriespeichern, Rechenzentren oder Industrieanlagen zusätzliche Schaltflächen in den Umspannwerken oder neue Masten zu errichten“, sagte er. Das Ergebnis des Änderungsantrages wäre eine Blockadesituation: Neue Batteriespeicher-Projekte würden sich auf genau die Flächen konzentrieren, die in den Umspannwerken für den Netzanschluss unverzichtbar seien.
Offshore-Ausschreibungen: Ein bisschen mehr Flexibilität
Das Parlament entscheidet am 4. Dezember über das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung.“ Es soll vor allem Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen.
Außerdem stimmt der Bundestag am 4. Dezember über schnellere Genehmigungen von Offshore-Windenergieanlagen und Stromnetzen ab. Der Energieausschuss möchte mit einem weiteren Änderungsantrag u.a. noch die Offshore-Ausschreibungsmengen im Jahr 2026 anpassen. Wegen der ausgebliebenen Gebote auf die Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2025 werden diese auf 2.500 bis 5.000 MW geändert. Nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) sollten im nächsten Jahr zwischen 3.000 und 5.000 MW versteigert werden.
Als Reaktion auf die leergelaufene Ausschreibungsrunde soll durch diese Anpassung für das Ausschreibungsjahr 2026 mehr Flexibilität geschaffen werden, heißt es im Änderungsantrag. Dies soll Zeit verschaffen, um bis zur nächsten Ausschreibungsrunde im Jahr 2027 Anpassungen am Ausschreibungsdesign vorzunehmen. Energieverbände forderten, die nächsten Ausschreibungen auf Ende 2026 zu verschieben. Zuletzt hatte schon die Bundesnetzagentur bekanntgegeben, den Höchstwert für die Auktionen für Wind auf See um zehn Prozent anheben zu wollen. /ck


